Liebes Forum,

da ich für unser Kind (Gaumenspalte mit PRS-Trias) ebenfalls die erhöhte Familienbeihilfe beantragtund auch zugesprochen bekommen habe und es in diesem Forum zu wenig österreichspezifische Beiträge zu diesem Thema gibt, sehe ich mich bemüßigt diesen Missstand zu beheben.

Hinweisen möchte ich darauf, dass dieser Beitragnur den Verfahrensablauf und die Rechtsgrundlagen desselben aufschlüsselt. Davonabgesehen bin ich Jurist und war daher mit dieser Rechtsmaterie recht schnellvertraut.


Rechtsgrundlagen
:Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), Einschätzungsverordnung, Behinderteneinstellungsgesetz


Höhe:

Mit Stand 01.01.2020: € 155,90 (fürjedes Kind, das erheblich behindert ist)

Wann ist ein Kind erheblich behindert?


Geregelt wird dies durch § 8 Abs5 FLAG.
Als erheblich behindert gilt einKind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.


Die Funktionsbeeinträchtigung muss voraussichtlich mehr als 3 Jahren andauern.


Der Grad der Behinderung muss min.50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bestimmung des Grades:

Es sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzesund die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, anzuwenden.


Neufeststellung
:


Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach 5 Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Wie wird diese erheblicheBehinderung festgestellt:


Diese wird durch eineBescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachgewiesen. Das heißt, dass euer Kind durch einen Arzt untersucht wird. Bei uns ist diese Untersuchung entfallen, da eine Ärztin aus dem Geburtskrankenhaus als Gutachterin tätig ist und unser Kind bereits sehr gut kannte. Normalerweise wird man mitsamt Kind vor die Behörde zwecks Begutachtung durch den Arzt geladen.


Wie beantragt man die erhöhteFBH:


Die erhöhte FBH wird nur auf Antrag gewährt
– sie muss also immer gesondert beantragt werden.

Bezugsbeginn:

Wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, gewährt. Rückwirkend bis zu 5 Jahre möglich.


Bezugsende:

Der Anspruch erlischt mit Ablaufdes Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Welche Behörde ist zuständigund wie beantrage ich die erhöhte FBH:


Das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.Das Formular wird befüllt und sodann per Post an das örtlich zuständigeFinanzamt übermittelt.

Antragsformular:

https://formulare.bmf.gv.at/service/...9999/Beih3.pdf

Bezug von Pflegegeld:


Bezieht man für ein und dasselbeKind sowohl die erhöhte FBH als auch Pflegegeld, so wird – auf Grund des Bezuges der erhöhten FBH – vom Pflegegeld der Betrag von € 60,- abgezogen.


Art/en der Entscheidung:


Das Finanzamt entscheidet bescheidmäßig, ihr erhaltet daher einen Bescheid in dieser Angelegenheit. Im Falle einer abweisenden Entscheidung, könnt ihr innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides beim Finanzamt eine Beschwerde eingebringen. In einem solchen Fall kann das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung entscheiden oder den Akt an das Bundesfinanzgericht vorlegen.

Ab Einleitung des Beschwerdeverfahrens würde ich euch - als rechtsun
kundige Person- eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt anraten.


Abkürzungen:

FBH = Familienbeihilfe

lg Armin