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Thema: GdB auf 50 runtergestuft ist das richtig?

  1. #1
    Avatar von Sabine und Nina
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    Standard GdB auf 50 runtergestuft ist das richtig?

    Hallo ihr Lieben,

    Nina hat von Anfang 100% und H gehabt nach einem Jahr wurde erneut geprüft und es blieb dabei obwohl Lippe und Gaumen verschlossen waren. Jetzt haben sie erneut geprüft und es auf 50% ohne H runtergestuft obwohl seit der letzten Prüfung nichts mehr gemacht wurde außer neue Paukenröhrchen. Bei ihr steht noch die Nasenstegverlängerung aus, ich muss alle 4 Monate die Röhrchen kontrollieren lassen, sie muss zur Logo und der Kiefer ist auch noch nicht verschlossen. SInd die 50% gerechtfertigt?
    Desweiteren hat sie ein VSD 2 und sie schielt, zählt das auch mit rein?

    LG Sabine

  2. #2

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    Hallo Sabine,
    in Heft 6 der WRG sind Anhaltspunkte beschrieben, wann welcher GdB Anerkennung hat. http://www.lkg-selbsthilfe.de/infothek/broschueren.htm Das habe ich bei den Wiedersprüchen auch immer angegeben. Es kommt immer auf den Sachbearbeiter an, das ist meine Erfahrung.
    Gruß Antje

  3. #3
    Avatar von Sabine und Nina
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    Danke ich werd es mir mal anschauen.

    Wer hat denn schonmal ein Widerspruch geschrieben? Weiß garnict so recht wie ich das anstellen soll?!

  4. #4
    Avatar von Natali
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    Hi Nina,

    hab gerade heute meinen widerspruch abgeschickt. ist zwar nicht auf dein Thema genau zugeschnitten, aber du kannst bestimmt passagen daraus verwenden und wenn es dir nicht hilft dann hilft es bestimmt jmd anderen.

    BitteschÖN:

    Sehr geehrter ....

    gegen die von Ihnen bewilligte Einstufung von GdB 60% ohne Merkzeichen unserer Tochter ..... legen wir fristgerecht Widerspruch ein.

    Aufgrund der angeborene Fehlbildung einer Lippen-Kiefer-Spalte beantragen wir eine GdB von 70% mit dem Zusatzvermerk H.

    Begründung:

    Bei meiner Tochter wurde bereits durch ein Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) ein zeitlicher Mehrbedarf in der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen festgestellt, der zu einer Anerkennung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI führte.

    Die Pflegedürftigkeit wurde auf der Grundlage von exakt bestimmten Zeiträumen in verschiedenen lebenspraktischen Bereichen berechnet, der bei einem Kind mit dieser Fehlbildung im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesund geborenen Kind steht. Die Gegenüberstellung im Gutachten zeigt einen deutlich erhöhten zeitlichen Mehraufwand bei meinem Kind auf, den Sie in Ihrer Ablehnung des Merkzeichens „H“ nicht akkreditieren möchten.

    Dieser durch das Gutachten belegte zeitliche Mehraufwand zeigt deutlich, dass mein Kind in hohem Maße Hilfeleistungen benötigt, die weit über das Maß eines gesund geborenen Kindes hinausgehen, insbesondere bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme mit einem Spezial-Sauger-Flaschensystem, die sehr zeitaufwändig ist.
    Die Ernährung ist besonders erschwert durch eine gestörte Atmung und die Gefahr des Verschluckens und fortwährenden Reflux, der eine wiederholte Nahrungseingabe zur ausreichenden Sättigung und Gewichtszunahme erforderlich macht.
    Zusätzlich muss durch den starken Reflux muss mehrmals täglich die Wäsche gewechselt werden und ebenfalls mehrmals täglich der Oberkörper und einmal täglich der gesamte Körper gewaschen/gebadet werden. Diese Verrichtungen gehen zeitlich über das normale Versorgen eines gesund geborenen Säuglings hinaus.

    Daher ist bei ..... von einer Hilflosigkeit auszugehen, die zu einer Anerkennung des Zusatzvermerks „H“ führen sollte und einer Höherstufung um 10% auf 70% GdB.

    Ich bitte Sie um eine erneute Prüfung.



    Mit freundlichen Grüßen


    viel ERfolg!!!
    LG

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