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Thema: OP-Berichte anforden - meine Rechte!

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  1. #1
    Administrator Site Admin Avatar von Tina
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    Ausrufezeichen OP-Berichte anforden - meine Rechte!

    Hallo zusammen,
    nachdem ich heute eine PN bezüglich der (vergeblichen) Anforderung von OP-Berichten erhalten habe, hab ich ein wenig gegoogelt und ein paar Urteile von verschiedenen Gerichten gefunden, die ich hier jetzt mal einstellen werde.

    Es gibt auch ein paar interessante Links zu diversen Foren, die sich mit diesem Thema befassen.

    Ich werde aber noch weiter im Netz suchen, wenn es mir die Zeit erlaubt und natürlich könnt auch Ihr Eure "Fundsachen" hier einstellen.

    Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen dabei, seine/ihre Akten einsehen zu können bzw. in Kopie zu erhalten.

    LG Tina

    P.S.: Die ganzen Angaben hier sind natürlich ohne Gewähr - ich habe sie lediglich im Netz gefunden...
    Geändert von Tina (09.12.2010 um 17:42 Uhr)

  2. #2
    Administrator Site Admin Avatar von Tina
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    BGH-Urteil vom 23.11.1982 -VI ZR 222/79

    "Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines
    Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen."

    OLG Köln, Urteil vom 12.11.1981

    "Der Arzt ist verpflichtet, Fotokopien sämtlicher objektiver Krankenunterlagen zu
    fertigen und diese mit der schriftlichen Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit
    gegen Erstattung der Fotokopierkosten zu übersenden."

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1983 - 8 U 22/83 und AG Bochum,
    Urteil vom 20.03.1985 - 43 C 489/84

    "Der Arzt/Krankenhaus ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften der
    verantwortlichen Ärzte und die tatsächlichen Dienstzeiten mitzuteilen."


    gefunden in: Portal und Forum für Unfallopfer

    Geändert von Tina (09.12.2010 um 17:41 Uhr)

  3. #3
    Administrator Site Admin Avatar von Tina
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    Bundesärztekammer

    "(...)
    Von der Rechtsprechung wurde als Ausfluss aus dem Persönlichkeitsrecht für Patienten das Recht auf Einsicht in ärztliche Aufzeichnungen entwickelt. Ein vergleichbarer Grundsatz wurde auch im Rahmen des Datenschutzes entwickelt. Aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird das Recht hergeleitet, Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu erlangen. Dieses datenschutzrechtliche Auskunftsrecht verdrängt nicht das aus dem allgemeinen Arztrecht folgende Einsichtsrecht. Vielmehr gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Einsichtsrecht des Patienten uneingeschränkt auch dann, wenn diese Dokumentation auf elektronischen Medien erfolgt, d. h., das Einsichtsrecht umfasst den objektiven Teil der ärztlichen Aufzeichnungen. Dieses sind in der Regel die naturwissenschaftlich konkretisierbaren Befunde über Behandlungsmaßnahmen, Angaben über Medikation und Operationsberichte, aber auch z. B. EKG, EEG, Röntgenaufnahmen und Laborergebnisse. Demgegenüber ist der Arzt nicht verpflichtet, den Teil der Aufzeichnungen zu offenbaren, der seine persönlichen Eindrücke über den Patienten oder dessen Angehörige umfasst; auch müssen erste Verdachtsdiagnosen oder Bemerkungen zu einem bestimmten Verhalten des Patienten zur Behandlung nicht offenbart werden.
    (...)"

    Quelle: Bundesärztekammer


    gefunden in: Akne Inversa Selbsthilfeforum
    Geändert von Tina (09.12.2010 um 17:41 Uhr)

  4. #4
    Administrator Site Admin Avatar von Tina
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    Was alles in einen OP-Bericht muss/kann (aus wikipedia)

    Der OP-Bericht enthält oft die folgenden Angaben:

    * Patientenidentifikation (Name, Vorname, Geburtsdatum, ggf. Identifikationsziffer))
    * Operationsdatum, Uhrzeit von Beginn und Ende / Dauer der Operation
    * Operationsplatz, -saal
    * gewählte Betäubung (Art der Lokalanästhesie oder Narkose)
    * Beteiligte Personen:
    o Operateur, Assistenten, Instrumenteur/-in, OP-Springer/-in
    o Sofern kein eigenständiges Narkoseprotokoll angefertigt wird, natürlich auch der Anästhesist/-in, Anästhesieschwester/-pfleger)
    * Bezeichnung der Diagnose, eventuell Diagnosenschlüssel
    * Bezeichnung der Operation, eventuell Therapieschlüssel
    * Die Indikation zum Eingriff
    * Bei Notoperationen: Umstände, die eine präoperative Diagnostik und Vorbereitung einschränkten
    * Eine Aufzählung präoperativer Risiken:
    o allgemeine Operationsrisiken (erschwerende Nebendiagnosen)
    o lokale Risiken (wiederum im Befinden dieses Patienten begründete Risiken für den konkreten Eingriff, wie beispielsweise Voroperationen)
    * Hinweis auf erfolgte schriftliche Einwilligung nach Aufklärung bei kritischer Abwägung, aber auch bei mündlicher Notfallaufklärung (Zeugen)
    * Lagerung des Patienten
    * Eine detaillierte (schrittweise), nachvollziehbare Beschreibung des operativen Vorgehens
    * Während der OP erhobene (intraoperative) Befunde:
    o Beschreibung des OP-Situs (insbesondere sicht- und tastbare krankhafte Befunde, die das Stadium einschätzen lassen)
    o Gegebenenfalls: histologische Schnellschnittdiagnose, Röntgenbefunde (besonders in der Traumatologie), Ultraschallbefunde, selten: Kontrolllaborbefunde
    * Etwaige operative Komplikationen
    * Etwaige Zwischenfälle der Narkose, sofern sie den operativen Eingriff beeinträchtigten oder wenn kein getrenntes Narkoseprotokoll ausgefertigt wird
    * Alle etwaigen Zwischenfälle der vom Operateur vorgenommenen örtlichen Betäubung (bei Betäubung in Verantwortung des Anästhesisten gilt eher das vorgenannte)
    * Eingebrachte Fremdkörper ( Prothese, Stent, Implantate etc.) mit genauer Bezeichnung und ggf. Charge (wegen Produkthaftungsgesetz)
    * Art des operativen Verschlusses und verwendetes Naht- oder Klammermaterial
    * Unterschrift des Operateurs oder andere dokumentenechte Signatur

    gefunden in: opbericht.de
    Geändert von Tina (09.12.2010 um 17:41 Uhr)

  5. #5
    Administrator Site Admin Avatar von Tina
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    - Sie haben Anspruch auf eine Kopie der Akte (nicht jedoch auf das Original) (§ 810 BGB; §§ 19 und 34 Bundesdatenschutzgesetz; § 10 MBO; BGH, Urt.v. 23.11.1982 - VI ZR 222/79; OLG Hamburg, Beschluß v. 20.11.1984 - 1 W 39/84 ). Dieses Recht haben Sie, ohne daß Sie irgendeinen Grund für Ihr Begehren angeben müssen. Es erstreckt sich auf die objektiven Befunde, nicht jedoch auf subjektive Einschätzungen des Arztes.

    - Die Kopierkosten müssen Sie pro Seite bezahlen (nicht jedoch den "Arbeitsaufwand", auch nicht das "Heraussuchen der Akte" o.ä.). Die Kosten dürfen maximal 50 Cent pro Seite betragen. Hinzu kommen die üblichen Portokosten (persönliches Einschreiben mit Rückschein für einen Maxibrief: 7,85 Euro, Stand 01.03.2003), nicht aber die teilweise verlangten "15 Euro für den Versand" (Amtsgericht Frankfurt AZ 30 C 1340/98; OLG Köln, Urteil vom 12.11.1981).

    - Die Kopien müssen, ebenso wie die Originalaufzeichnungen, lesbar sein (Amtsgericht Essen, Urt.v. 21.4.1997 - 12 C 13/97; Amtsgericht Hagen, Beschl.v. 25.8.1997 - 10 C 33/97).

    - Die Akte muß vollständig kopiert werden, sollte sie in 2 Akten "aufgeteilt" worden sein, müssen beide Teile kopiert werden. Sie können eine schriftliche Erklärung darüber verlangen, daß die Ihnen überlassene Kopie vollständig und richtig ist (OLG Köln, Urteil vom 12.11.1981; Amtsgericht Hagen, Beschl.v. 25.8.1997 - 10 C 33/97).

    - Sie haben Anspruch auf die Röntgenbilder im Original zur "Weiterleitung an einen nachbehandelnden Arzt, wenn dadurch voraussichtlich eine Doppeluntersuchung vermieden wird" (§ 28 Abs.8 Satz 2 Röntgenverordnung).

    - Die Krankenhausleitung muß Ihnen sagen, welche Ärzte an Ihrer Behandlung beteiligt waren (OLG Düsseldorf, Urt.v. 28.7.83, 8 U 22/83). Es müssen Namen und ladungsfähige Anschrift genannt werden.

    - Sollte einer Ihrer Angehörigen verstorben sein, so haben Sie nur dann die o.g. Rechte, wenn der Verstorbene zuvor seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht Ihnen gegenüber entbunden hat und wenn Sie ein so genanntes "berechtigtes Interesse" an der Einsicht geltend machen (BGH, Urt.v. 31.5.1983 - VI ZR 259/81). Dieses ist z.B. gegeben, wenn Sie glauben, daß (einer) der behandelnden Ärzte den Tod verschuldet hat. Die unterschriebene Schweigepflichtsentbindung sollte demjenigen zur Verwahrung geben werden, gegenüber dem die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden.

    - Haben Sie dem Arzt eine Frist zur Übersendung der Kopien gesetzt, und läßt er diese bei Begründetheit des Anspruchs ungenutzt verstreichen, so befindet er sich im Leistungsverzug. Dies hat zur Folge, daß er die Kosten eines von Ihnen beauftragen Rechtsanwaltes zur Durchsetzung Ihres Anspruchs, und ggfs. auch die hierfür erforderlichen Gerichtskosten übernehmen muß. Darüber hinaus kann er schadensersatzpflichtig werden, wenn Sie die Unterlagen für die Weiterbehandlung bei einem anderen Arzt benötigen, und diese Weiterbehandlung dann nur mit Verzögerung erfolgen kann.


    gefunden in: Portal und Forum für Unfallopfer

  6. #6
    Administrator Site Admin Avatar von Tina
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    Hier ein paar Links:

    krankenhaus.de dann "Archiv" anklicken und nach dem Jahr 2005 suchen. In Heft 11/2005 steht etwas über das Thema

    Verbraucherzentrale Bremen mit einem Briefvordruck zur Anforderung von Unterlagen

    Bundeministerium für Gesundheit und soziale Sicherung etwas runterscrollen

    Kassenärztliche Bundesvereinigung

    Bundesärztekammer
    auf der linken Seite "Patientenrechte" und dann "Patientenunterlagen"


    die Liste lässt sich noch ewig erweitern. Gebt einfach mal bei google "Patientenrechte" oder "OP-Berichte" ein, da werdet Ihr fündig...
    Geändert von Tina (09.12.2010 um 18:11 Uhr)

  7. #7
    Doris mit Dominik
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    Liebe Tina!
    Viiiielen Dank für deine Mühe...

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