Hallo Kirsten
..."Leistungen aus der Pflegeversicherung können dann beansprucht werden, wenn zumindest erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegt. Von einem erheblichen Pflegebedarf als Mindestvoraussetzung für einen Leistungsanspruch ist dann auszugehen, wenn im Bereich der Grundpflege, d. h. bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1 x täglich eine Fremdhilfe benötigt wird. Zusätzlich muß mehrmals in der Woche ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen. Der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung aufwendet, muß mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen."...
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