sannylove
20.01.2006, 12:59
Vorweg: Der Beitrag stand unter soziale Hilfen, scheint da aber untergegangen zu sein, darum kopiere ich ihn hier nochmal, in der Hoffnung, Antworten/Erfahrungen zu bekommen...
Hallo zusammen,
wir möchten uns an Euch wenden, um Eure Meinung / Erfahrungen und evtl. Hilfe zu bekommen.
Zur Vorgeschichte:
Unser Sohn Luca wurde als Christkind am 24.12.04 mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte geboren.
Der erste Besuch einer Klinik erfolgte damals in den Knappschaftskrankenhaus (Uni) Bochum, wo Prof. Dr. Wolff auch die Fehlbildung diagnostiziert.
Aus verschieden Gründen haben wir weiter gesucht und sind seit Febr. 2005 bei Herrn Dr. Koch in Siegen in Behandlung. Dr. Koch stellte zusätzlich eine umfangreichere Diagnose der Fehlbildung.
Nun zum Thema:
Wir haben einen Antrag auf Schwerbehinderung beim hiesigen Versorgungsamt (NRW) gestellt. Die Fehlbindung von Luca (auf Grund der Diagnose Wolff) wurde lediglich mit einem GdB von 60 anerkannt. Wir legten Widerspruch ein. Die Bezirksregierung Münster lehnte unseren Widerspruch ab. Folglich haben wir beim Sozialgericht Dortmund (dann in Ergänzung mit der Diagnose von Koch) Klage eingereicht.
Nach unzähligem Schriftverkehr sind wir nun an einen Punkt angelangt, an dem alle Aussagen gemacht wurden und deutlich entgegen gesetzte Standpunkte vorhanden sind.
Trotz Vorlage von Diagnose, OP-Bericht, Verweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit usw. bleibt die Gegenseite nach wie vor bei der Auffassung eine derartige Fehlbildung sei mit einem GdB von 60 ausreichend eingestuft.
In Abstimmung mit dem zur Zeit behandelnden Arzt sind wir jedoch der Auffassung, dass diese Fehlbildung von Luca mit einem GdB von 100 mit Merkzeichen H anzuerkennen ist.
Nun unsere Frage an Euch:
Hat jemand von Euch eine Klage bei einem Sozialgericht in NRW gewonnen?
Kann uns jemand einen geeigneten Anwalt in NRW empfehlen, dem diese Thematik rund um die Anerkennung des GdB bestens bekannt ist und der in jüngster Vergangenheit diesbzgl. prozessiert hat?
Auf Eure zahlreichen Infos freuen wir uns und bedanken uns vorab.
Viele Grüße
Fam. Ludewig
Hallo zusammen,
wir möchten uns an Euch wenden, um Eure Meinung / Erfahrungen und evtl. Hilfe zu bekommen.
Zur Vorgeschichte:
Unser Sohn Luca wurde als Christkind am 24.12.04 mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte geboren.
Der erste Besuch einer Klinik erfolgte damals in den Knappschaftskrankenhaus (Uni) Bochum, wo Prof. Dr. Wolff auch die Fehlbildung diagnostiziert.
Aus verschieden Gründen haben wir weiter gesucht und sind seit Febr. 2005 bei Herrn Dr. Koch in Siegen in Behandlung. Dr. Koch stellte zusätzlich eine umfangreichere Diagnose der Fehlbildung.
Nun zum Thema:
Wir haben einen Antrag auf Schwerbehinderung beim hiesigen Versorgungsamt (NRW) gestellt. Die Fehlbindung von Luca (auf Grund der Diagnose Wolff) wurde lediglich mit einem GdB von 60 anerkannt. Wir legten Widerspruch ein. Die Bezirksregierung Münster lehnte unseren Widerspruch ab. Folglich haben wir beim Sozialgericht Dortmund (dann in Ergänzung mit der Diagnose von Koch) Klage eingereicht.
Nach unzähligem Schriftverkehr sind wir nun an einen Punkt angelangt, an dem alle Aussagen gemacht wurden und deutlich entgegen gesetzte Standpunkte vorhanden sind.
Trotz Vorlage von Diagnose, OP-Bericht, Verweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit usw. bleibt die Gegenseite nach wie vor bei der Auffassung eine derartige Fehlbildung sei mit einem GdB von 60 ausreichend eingestuft.
In Abstimmung mit dem zur Zeit behandelnden Arzt sind wir jedoch der Auffassung, dass diese Fehlbildung von Luca mit einem GdB von 100 mit Merkzeichen H anzuerkennen ist.
Nun unsere Frage an Euch:
Hat jemand von Euch eine Klage bei einem Sozialgericht in NRW gewonnen?
Kann uns jemand einen geeigneten Anwalt in NRW empfehlen, dem diese Thematik rund um die Anerkennung des GdB bestens bekannt ist und der in jüngster Vergangenheit diesbzgl. prozessiert hat?
Auf Eure zahlreichen Infos freuen wir uns und bedanken uns vorab.
Viele Grüße
Fam. Ludewig