Pia und Ellen
19.07.2004, 22:27
Außergewöhnliche Belastungen
In der Steuererklärung kann man außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Vom Gesamtbetrag der Belastungen wird allerdings ein „zumutbarer“ Betrag abgezogen. Dieser Betrag wird prozentual vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Der zumutbare Prozentsatz liegt zwischen 1% und 7% und ist abhängig von der Familiengröße und der Einkünfte.
Angesetzt werden können:
Sämtliche Apothekenrechnungen der ganzen Familie
Medikamente
Kurkosten
Zuzahlungen für Massage usw.
Eigentlich alles was mit der „Gesundheit“ aller Familienmitglieder zusammenhängt.
Als größter Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen schlagen die Fahrtkosten zu Buche. Hier können nämlich bis zu 4.500,00 Euro (bei GdB 100% H) angesetzt werden. Mit dieser Position wird bei den meisten die „zumutbare“ Grenze überschritten.
Auszug aus EStR 189 ff. hier Fahrtkosten
Fahrtkosten behinderter Menschen
Kraftfahrzeutkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt berücksichtigt werden
1. .......
2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. .........
3. Ein höherer Aufwand als 0,30 Euro/Km gilt grundsätzlich als unangemessen und darf deshalb ... nicht berücksichtigt werden......
Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht bei dem behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Stpfl. entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag ....übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat....
Beispiel 1
Das KFZ wurde auf das behinderte Kind wegen KFZ-Steuerbefreiung zugelassen:
Hier hat man dem Amt bereits schriftlich mitgeteilt, daß das Fahrzeug nicht mehr zur Beförderung von Gütern oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt werden, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen.
In der Regel reicht dem Finanzamt aus, wenn man die 15 000 km/0,30 Euro (Stand 2004) „glaubhaft“ macht. Das kann man z. Bsp. mit KFZ-Rechnungen oder TÜV-Bescheinigungen bei denen der KM-Stand eingetragen wurde. Mit einer Hochrechnung auf 12 Monate sind so die gefahrenen KM glaubhaft gemacht. Man sollte allerdings nicht mehr ansetzen als tatsächlich im Jahr gefahren wurden.
Beispiel 2
Das KFZ ist nicht auf den behinderten Menschen zugelassen und wird noch zu anderen Fahrten genutzt:
Hier kann man in der Regel eine Pauschale von 3 000 km/0,30 Euro (Stand 2004) ohne Nachweis ansetzen. Die tatsächlich gefahrenen Km nachzuweisen geht nur über ein Fahrtenbuch. Hier können alle Fahrten bei denen der behinderte Mensch mit im KFZ war, angesetzt werden (auch die Besuche bei Verwandten, Bekannten.....
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich die Daten aus Gesetzestexten, aus verschiedenen Infobroschüren und aus dem Internet zusammengetragen habe. Ich übernehme keine Haftung für den Inhalt. Ich möchte lediglich auf unsere Rechte aufmerksam machen.
In der Steuererklärung kann man außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Vom Gesamtbetrag der Belastungen wird allerdings ein „zumutbarer“ Betrag abgezogen. Dieser Betrag wird prozentual vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Der zumutbare Prozentsatz liegt zwischen 1% und 7% und ist abhängig von der Familiengröße und der Einkünfte.
Angesetzt werden können:
Sämtliche Apothekenrechnungen der ganzen Familie
Medikamente
Kurkosten
Zuzahlungen für Massage usw.
Eigentlich alles was mit der „Gesundheit“ aller Familienmitglieder zusammenhängt.
Als größter Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen schlagen die Fahrtkosten zu Buche. Hier können nämlich bis zu 4.500,00 Euro (bei GdB 100% H) angesetzt werden. Mit dieser Position wird bei den meisten die „zumutbare“ Grenze überschritten.
Auszug aus EStR 189 ff. hier Fahrtkosten
Fahrtkosten behinderter Menschen
Kraftfahrzeutkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt berücksichtigt werden
1. .......
2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. .........
3. Ein höherer Aufwand als 0,30 Euro/Km gilt grundsätzlich als unangemessen und darf deshalb ... nicht berücksichtigt werden......
Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht bei dem behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Stpfl. entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag ....übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat....
Beispiel 1
Das KFZ wurde auf das behinderte Kind wegen KFZ-Steuerbefreiung zugelassen:
Hier hat man dem Amt bereits schriftlich mitgeteilt, daß das Fahrzeug nicht mehr zur Beförderung von Gütern oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt werden, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen.
In der Regel reicht dem Finanzamt aus, wenn man die 15 000 km/0,30 Euro (Stand 2004) „glaubhaft“ macht. Das kann man z. Bsp. mit KFZ-Rechnungen oder TÜV-Bescheinigungen bei denen der KM-Stand eingetragen wurde. Mit einer Hochrechnung auf 12 Monate sind so die gefahrenen KM glaubhaft gemacht. Man sollte allerdings nicht mehr ansetzen als tatsächlich im Jahr gefahren wurden.
Beispiel 2
Das KFZ ist nicht auf den behinderten Menschen zugelassen und wird noch zu anderen Fahrten genutzt:
Hier kann man in der Regel eine Pauschale von 3 000 km/0,30 Euro (Stand 2004) ohne Nachweis ansetzen. Die tatsächlich gefahrenen Km nachzuweisen geht nur über ein Fahrtenbuch. Hier können alle Fahrten bei denen der behinderte Mensch mit im KFZ war, angesetzt werden (auch die Besuche bei Verwandten, Bekannten.....
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich die Daten aus Gesetzestexten, aus verschiedenen Infobroschüren und aus dem Internet zusammengetragen habe. Ich übernehme keine Haftung für den Inhalt. Ich möchte lediglich auf unsere Rechte aufmerksam machen.