Schwammerl
23.06.2010, 11:12
Hallo,
das ist mein erster Beitrag hier und gleich ein so schwieriges Thema. Mein Sohn Luca hat beidseitige LKGS. Er hat Im Behindertenausweis das Merkzeichen H 100% bekommen aber nicht B dazu, ob wohl wir es beantragt haben.
Nach meinen Erkundigungen ist B für Begleitperson. Mir leuchtet das nur mit H ohne B irgend wie nicht ein. Denn bei H ist man Hilfsbedürftig.
Wie soll nun ein 5 Monate altes Kind mit H ohne B zB, nach München kommen, immer hin 72km, ohne eine Begleitperson? Mir ist schon klar, das Kinder immer eine Begleitung brauchen. Nur in dem Gesetz des Behindertenausweises ergibt sich für mich die logische Folgerung, das es H ohne B gar nicht geben dürfte.
Ein kleiner Auszug aus dem Gesetz:
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen.
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Voraussetzung ist außerdem, daß der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G, H oder Gl zusteht.
Ist ja logisch und trifft für Luca ja auch zu!
§ 146, Abs. 2, SGB IX, (Merkzeichen B auf dem SB-Ausweis)
"Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass der schwerbehinderte Mensch, wenn er nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."
Trifft fur Luca ja auch zu, da er ja wenn er die LKGS nicht hätte ja auch keinen Schwerbehindertenausweis bräuchte und nicht die 72Km nach München fahren müste!
Nun meine Frage:
Hat von euch jemand beides im SBW stehen, also H und B? Wenn ja, könnte mir jemand die Begründung für B zukommen lassen? Würde es dringend für einen Einspruch benötigen.
Gruß
Alexander
das ist mein erster Beitrag hier und gleich ein so schwieriges Thema. Mein Sohn Luca hat beidseitige LKGS. Er hat Im Behindertenausweis das Merkzeichen H 100% bekommen aber nicht B dazu, ob wohl wir es beantragt haben.
Nach meinen Erkundigungen ist B für Begleitperson. Mir leuchtet das nur mit H ohne B irgend wie nicht ein. Denn bei H ist man Hilfsbedürftig.
Wie soll nun ein 5 Monate altes Kind mit H ohne B zB, nach München kommen, immer hin 72km, ohne eine Begleitperson? Mir ist schon klar, das Kinder immer eine Begleitung brauchen. Nur in dem Gesetz des Behindertenausweises ergibt sich für mich die logische Folgerung, das es H ohne B gar nicht geben dürfte.
Ein kleiner Auszug aus dem Gesetz:
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen.
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Voraussetzung ist außerdem, daß der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G, H oder Gl zusteht.
Ist ja logisch und trifft für Luca ja auch zu!
§ 146, Abs. 2, SGB IX, (Merkzeichen B auf dem SB-Ausweis)
"Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass der schwerbehinderte Mensch, wenn er nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."
Trifft fur Luca ja auch zu, da er ja wenn er die LKGS nicht hätte ja auch keinen Schwerbehindertenausweis bräuchte und nicht die 72Km nach München fahren müste!
Nun meine Frage:
Hat von euch jemand beides im SBW stehen, also H und B? Wenn ja, könnte mir jemand die Begründung für B zukommen lassen? Würde es dringend für einen Einspruch benötigen.
Gruß
Alexander